Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Ortsverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Telgte. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, OV Telgte.

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Telgte. Der Sitz der Partei ist Telgte.

(3) Der OV wird von den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebildet, die Ihren Mitgliedsbeitrag an den OV Telgte entrichten.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder die Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des OV. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitglie­derversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4)   Gegen die Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim entsprechenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)   Gegen den Ausschluss kann der/die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und pas­siven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligung an Aussprachen, Ab­stimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für DIE GRÜNEN abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungs­punkte vom Vorstand einzuberufen.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 10 Tagen vom Vorstand einzuberufen. Bei anstehenden Wahlen oder Satzungsänderungen verlängert sich die Frist auf 14 Tage.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagungs­ordnungs­punkten in jedem Fall beschlussfähig.

(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

§ 6 Beschlussfassung

(1)     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes und ggfs. freie Mitarbeiter des OV oder der Fraktion.

(2)     Beschlüsse werden in offener, auf Antrag in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten. Mitglieder erforderlich.

§ 7 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsver­bandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Sprecherin, dem Sprecher, dem/der KassiererIn sowie mindestens einem/r BeisitzerIn.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit absoluter Stimmenmehrheit (50% + ½ Stimmen) von der Mitglieder­versammlung gewählt. Der/Die KassiererIn wird direkt in seine/ihre Funktion gewählt.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Orts­verband stehen.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung einer Neuwahl zulässig.

(6) Der Vorstand vertritt den Ortverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Mindestparität

(1)    Alle auf Ortsverbandsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

(2)    Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

(3)    Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen.

§ 10 Auflösung

Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitglieder­versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Beschlüsse sind nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Der Beschluss der Auflösung oder der Verschmelzung bedarf der Mehrheit der gültigen Stimmen einer Urabstimmung. Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung die Mitgliederversammlung.

§ 11 Beitrags – und Kassenordnung

(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags – und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung ( siehe Anhang ).

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die beschließende Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Anhang zur Satzung: Beitrags- und Kassenordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 10 Euro, 1% vom Nettoeinkommen wäre wünschenswert. Der ermäßigte Mitgliedsbeitrags beträgt 4 Euro monatlich.

(2) Die Beiträge sind im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung zu leisten. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Ent­sendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

§ 2 Mandatsspenden - Spenden der MandatsträgerInnen

(1) Mandats- und AmtsträgerInnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen Aufsichtsgremien leisten freiwillig neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Spenden an den Ortsverband.

(2) Die Höhe der Spenden vom Amts- und MandatsträgerInnen beträgt mindestens 50% der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für Funktionen, wie z.B. Fraktionsvorsitz oder (stellvertretender) Bürgermeister, wird analog ein Beitrag von mindestens 50% erhoben. Ausnahmen hiervon können vom Vorstand auf Vorschlag der Fraktion gewährt werden.

(3) Die Spenden werden vierteljährlich an den Ortsverband gezahlt.
Der/die KassiererIn informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen der/dem KassiererIn die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlichen Sitzungsgelder mit.

§ 3 Spenden

(1) Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die/der Spender/in nichts anderes verfügt hat.

(2) Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwort­liche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

 

§ 4 Haftung

(1) Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsge­schäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(2) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5 Kassenführung und Haushalt

(1)     Der / die Kassiererin legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährliche Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden. Ist abzusehen, dass die Planung nicht einzuhalten ist, berichtet die/der KassiererIn unverzüglich der Mitgliederversammlung hierüber.

(2)     Die Mitgliederversammlung legt eine finanzielle Obergrenze fest, bis zu der der Vorstand im Einzelfall Ausgaben tätigen kann.

(3)     Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Ortsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

(4)                 Zahlungen an Parteimitglieder über 300 € bzw. über die geltende Spesen- und Reisekostenregelung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechenschaftsbericht

(1) Der / die KassiererIn des OV ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassen­buches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanz­bericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschafts­berichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Kreisverband.

(2) Im Rechenschaftsbericht ist die Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Kalen­der­jahres zu verzeichnen.

(3) Der Rechenschaftsbericht des OV wird vor Abgabe an den Kreisverband im OV eraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Sie berichten er Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.

(2)     Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes – inklusive der Ortsverbände – müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

 

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