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11.04.10 –
Der Rat der Stadt Telgte stellt fest und unterstreicht, dass die Planungshoheit zur Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 1 (3) BauGB der Stadt vorbehalten ist. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans „Klatenberge-Ost" oder auf die Aufstellung einer bestimmten Ausgestaltung des Bebauungsplans „Klatenberge-Ost".
Dem Grundsatz der Planungshoheit der Gemeinden widerspricht der Kontext in der Begründung des Beschlussvorschlages der Verwaltung (Vorlage 6 2010/045) mit der Aussage: „Vor dem Hintergrund einer maximalen Schadensminimierung schlägt die Verwaltung vor, zum Bebauungsplan "Klatenberge-Ost" ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen, um insbesondere die vom OVG NRW in dem Beschluss vom 24.02.2010 aufgezeigten Fehler zu heilen."
Dieser hergestellte Zusammenhang legt den Schluss nahe, die Ratsmitglieder seien in ihrer Entscheidung nicht mehr frei, ggf. im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplans auch die Grundzüge der Planung im Gebiet Klatenberge-Ost zu verändern.
Um für das weitere Beratungsverfahren eine ausreichend sichere Entscheidungsgrundlage für die Ratsmitglieder herzustellen, wird der Städte- und Gemeindebund um eine Bewertung der Sachlage und um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob für den Fall einer Änderungsplanung (z.B. auf der Grundlage des Vorschlags des Initiativkreises Umwelt- und Landschaftsschutz und Landschaftspflege Klatenberg Telgte e.V. vom 03.12.2009 - vorgelegt zur Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 03.02.2010) oder auch den Fall einer „Nullvariante" (kein neues Bebauungsplan-Verfahren) mit negativen Auswirkungen für die Stadt Telgte und/oder Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes wird der Rat der Stadt Telgte anschließend entscheiden, ob - wie von der Verwaltung vorgeschlagen - für den Bebauungsplan „Klatenberge-Ost" ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 (4) BauGB durchgeführt, ob gar kein neues Bebauungsplan-Verfahren oder ob eine Änderungsplanung für den Planbereich eingeleitet werden soll.
Begründung:
Der Bebauungsplan „Klatenberge-Ost" ist sicherlich in den vergangenen Jahren der meist umstrittene Planungsbereich in Telgte gewesen. Insbesondere wegen der durch die Umgehungsstraße/B51 ungünstigen städtebaulichen Lage und der Nähe zum sensiblen Bereich der Klatenberge konnte sich der Rat der Stadt Telgte bis zum Aufstellungsbeschluss im Juni 2009 lange nicht über die Art und Verdichtung der Bebauung einigen. Dennoch gibt es sicherlich gute Gründe sowohl für die seinerzeit beschlossene Planung wie auch für eine deutlich reduzierte bauliche Ausnutzung, wie sie der Initiativkreis Umwelt- und Landschaftsschutz und Landschaftspflege Klatenberg Telgte e.V. im Dezember 2009 vorgelegt hat.
Die Beratungen über die Konsequenzen aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 24.02.2010 in der Sondersitzung des Rates vom 25.03.2010 sowie die ergänzenden Äußerungen in der Presseberichterstattung vom 27.03.2010 („'Sachzwänge' deuten auf Heilung" - Westfälische Nachrichten vom 27.03.2010), und auch der zitierte Auszug aus der Verwaltungsvorlage 6 2010/045 für die Sitzung des Rates am 15.04.2010 legen allerdings den Schluss nahe, nur eine „Heilung" der vom OVG festgestellten Fehler bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Klatenberge-Ost" könne Schadensersatzforderungen des Erschließungsträgers und Investors vermeiden, bzw. die Ratsmitglieder seien in ihrer Entscheidung nicht mehr frei, ggf. im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplans auch die Grundzüge der Planung im Gebiet Klatenberge-Ost noch einmal zu verändern oder gar kein neues Bebauungsplan-Verfahren einzuleiten.
Es kann und darf aber nicht sein, dass eine Stadt ihre im Baugesetzbuch verbriefte Planungshoheit mit Blick auf mögliche Schadensersatzansprüche eines Investors klaglos aufgibt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 18.05.2006 (BGH III ZR 396/04) in einem ähnlich gelagerten Fall unter anderem festgestellt: „ (...) Auch nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens kann die Gemeinde in Ausübung ihrer Planungshoheit das Verfahren wieder einstellen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Durchführungsvertrages oder auf Erlass eines dem Vorhabenträger günstigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht nicht. ..."
Vor diesem Hintergrund muss die Stadt sicherstellen, dass alle Ratsmitglieder in umfassender Kenntnis über die möglichen Konsequenzen ihres Abstimmungsverhaltens über das weitere Verfahren frei entscheiden können. Diesem Ziel dient der o.a. Vorschlag, den Städte- und Gemeindebund um eine Bewertung der Sachlage und um Stellungnahme zu der Frage zu bitten, ob für den Fall einer Änderungsplanung oder auch für den Fall einer „Nullvariante" (kein neues Bebauungsplan-Verfahren) mit negativen Auswirkungen für die Stadt Telgte und/oder Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist.
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